Aus Österreich oder der Schweiz nach Deutschland verkaufen: was seit dem 12. August gilt

12. August 2026 · von Jennifer Rogalski-Koschel, Bevollmächtigte · 5 Minuten

Deutsch zu sprechen hilft hier leider nicht. Wer aus Wien oder Zürich an deutsche Endkunden verschickt, steht rechtlich genauso da wie ein Shop aus Ohio: ohne Niederlassung in Deutschland brauchst du seit dem 12. August 2026 eine bevollmächtigte Person hier. Das überrascht viele, weil sich Österreich und Deutschland sonst in vielem ähneln.

Kurz gefasst

  • Entscheidend ist die Niederlassung in Deutschland, nicht die EU-Mitgliedschaft und nicht die Sprache.
  • Österreich und Schweiz werden gleich behandelt — beide sitzen aus deutscher Sicht im Ausland.
  • Deine österreichische Lizenzierung gilt nicht für Deutschland. Das sind zwei getrennte Systeme.
  • Die Registrierung im deutschen Register musst du selbst vornehmen, sie ist kostenlos.

Warum die Nähe nicht hilft

Das deutsche Verpackungsrecht fragt nicht, wo jemand herkommt oder welche Sprache er spricht. Es fragt: Bringt dieses Unternehmen verpackte Ware in Deutschland in Verkehr, und hat es hier eine Niederlassung? Ein Grazer Keramikstudio, das über den eigenen Shop nach München liefert, beantwortet die erste Frage mit Ja und die zweite mit Nein — und braucht damit dasselbe wie ein Verkäufer aus Kanada.

Für Schweizer Unternehmen gilt nichts anderes, obwohl sie nicht in der EU sind. Die EU-Mitgliedschaft spielt an dieser Stelle keine Rolle; es geht allein um die Niederlassung.

Was als Niederlassung zählt. Ein eigenes Büro, ein Geschäft oder ein eigenes Lager in Deutschland. Ein angemietetes Fulfilment-Center zählt nicht, ein deutsches Bankkonto auch nicht, und eine deutsche Telefonnummer erst recht nicht.

Der häufigste Irrtum: die eigene Lizenzierung

Österreichische Unternehmen sind es gewohnt, ihre Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Diese Beteiligung gilt für Verpackungen, die in Österreich anfallen. Für den Karton, der bei einer Kundin in Leipzig im Altpapier landet, gilt sie nicht.

Es sind zwei getrennte Systeme mit getrennten Registern, getrennten Meldungen und getrennten Kosten. Wer in beide Länder verkauft, braucht beides — und muss beide Mengen sauber auseinanderhalten. Nur die Menge, die tatsächlich nach Deutschland geht, wird hier gemeldet.

Was konkret zu tun ist

  1. Prüfen, ob es dich betrifft Sitz außerhalb Deutschlands, Direktversand an Endkunden in Deutschland, keine eigene Niederlassung hier. Alle drei zusammen heißt: ja.
  2. Jemanden in Deutschland benennen Schriftlicher Vertrag auf Deutsch, von beiden Seiten mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben. Nur eine Person ist zulässig.
  3. Selbst im Verpackungsregister registrieren Kostenlos, etwa zehn Minuten, und höchstpersönlich — das darf niemand für dich übernehmen. Hier steht, wie es geht. Dabei trägst du die ID deiner bevollmächtigten Person ein.
  4. Lizenzieren lassen Deine bevollmächtigte Person schließt den Systemvertrag ab und meldet die Mengen — an den Systembetreiber und ins Register, identisch.

Was es kostet

Drei Posten, die man auseinanderhalten sollte. Der Registereintrag ist kostenlos. Das Entsorgungsentgelt richtet sich nach Gewicht und Material deiner Verpackung — Karton ist günstig, Kunststoff etwa sechsmal so teuer pro Kilo. Dazu kommt das Honorar der bevollmächtigten Person; meines beginnt bei 55 € im Jahr.

Für einen kleinen Shop landet das üblicherweise bei fünfzehn bis fünfunddreißig Cent pro Paket. Mit deinen eigenen Zahlen rechnen — ohne Konto.

Ein Vorteil, den ihr habt. Ihr lest den Vertrag im Original und versteht die Behördenpost. Was in Deutschland fehlt, ist nur die Niederlassung — und genau die ersetzt die Benennung. Der Rest ist für euch deutlich einfacher als für einen Shop aus Übersee.

Und wenn du schon länger nach Deutschland lieferst?

Dann gab es die Pflicht auch damals schon. Neu ist seit dem 12. August nur die Benennung — Registrierung und Lizenzierung galten für ausländische Versender bereits vorher. Wer das nicht wusste, ist in großer Gesellschaft, sollte aber hinschauen, statt zu hoffen: Rückwirkend lizenzieren geht nicht, und eine bevollmächtigte Person kann nur ab ihrer Benennung eintreten.

Bei kleinen Mengen ist das meist überschaubar. Schreib mir, dann schaue ich es mir an und sage dir ehrlich, was ich davon halte.

Betrifft es dich?

Drei Fragen klären, ob du eine bevollmächtigte Person brauchst, und der Rechner sagt dir, was es kosten würde. Beides ohne Konto.

In dreißig Sekunden geklärt

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung, Stand August 2026. Für die Pflichten in Österreich oder der Schweiz selbst sind die dortigen Stellen zuständig — ich decke Deutschland ab.