Wird die Bevollmächtigtenpflicht ausgesetzt? Stand November 2026

2. November 2026 · von Jennifer Rogalski-Koschel, Bevollmächtigte · 8 Minuten

Das Europäische Parlament und der Rat haben beide für eine Ausnahme von der Bevollmächtigtenpflicht gestimmt — und zwar für zwei verschiedene. Keine davon ist Gesetz. Gleichzeitig läuft am 12. November eine deutsche Frist ab, die mit der ganzen Diskussion nichts zu tun hat. Hier steht, was heute gilt, worüber noch gestritten wird und was du in den nächsten zehn Tagen tun solltest.

Geltendes Recht

Artikel 45 der EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt und hier nicht niedergelassen ist, muss eine bevollmächtigte Person in Deutschland schriftlich benennen. Daran hat sich im Oktober nichts geändert.

Die Europäische Kommission hat die Mitgliedstaaten gebeten, gerade diese Pflicht pragmatisch durchzusetzen und während der Verhandlungen auf Sanktionen zu verzichten. Das ist eine Aussage zur Durchsetzung, keine Gesetzesänderung — und nichts, worauf du dich im Streit mit einem Marktplatz berufen kannst.

Nur Vorschlag

Es liegen zwei Ausnahmen auf dem Tisch, und sie passen nicht zusammen. Am 20. Oktober 2026 hat das Europäische Parlament seine Position mit 616 zu 9 Stimmen bei 39 Enthaltungen beschlossen: Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU sollen bis zum 1. Januar 2035 ausgenommen werden.

Einen Tag später hat der Rat eine andere Position beschlossen. Danach wäre ein Unternehmen mit Sitz in der EU in einem Land ausgenommen, wenn es dort weniger als eine Tonne Verpackungen im Jahr in Verkehr bringt; die Aussetzung soll 2032 enden.

Parlament und Rat müssen sich jetzt auf einen gemeinsamen Text einigen. Bis der beschlossen und veröffentlicht ist, gilt keine der beiden Fassungen für irgendjemanden.

Die Frist am 12. November ist eine andere Sache

§ 68 Absatz 2 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gibt Unternehmen, die vor dem 12. August 2026 bereits in LUCID registriert waren, eine Übergangszeit. Erforderliche Änderungen der Registrierungsdaten müssen bis zum 12. November 2026 vorgenommen sein.

Bei einem Verkäufer ohne Niederlassung in Deutschland ist die erforderliche Änderung meistens genau die, über die in Brüssel gestritten wird: die Benennung einer bevollmächtigten Person. Die EU-Debatte hält die deutsche Frist nicht an.

Nein, am 12. November werden keine LUCID-Konten gelöscht

Diese Behauptung macht gerade die Runde und sie stimmt nicht. Das Gesetz sieht keine pauschale Löschung aller Registrierungen ohne bevollmächtigte Person an diesem Tag vor.

Was die Frist bedeutet: Ab dem 13. November kann eine Registrierung, der erforderliche Angaben fehlen, den Anforderungen nicht mehr entsprechen. Das betrifft die Frage, ob du verpackte Ware in Deutschland rechtmäßig anbieten darfst — und es ist die Art von Sache, auf die ein Marktplatz reagiert, ohne dich vorher zu fragen. Nimm die Frist also ernst, nur bitte nicht wegen der falschen Sorge.

Was du in den nächsten zehn Tagen tun solltest

  1. Prüfen, ob die Pflicht dich überhaupt trifftDu brauchst eine bevollmächtigte Person, wenn du außerhalb Deutschlands sitzt, hier keine Niederlassung hast und verpackte Ware direkt an Endkunden in Deutschland schickst. Wer nur einen deutschen Großhändler beliefert oder über eine Plattform verkauft, die selbst in Verkehr bringt, hat einen anderen Fall — und sollte ihn prüfen statt annehmen.
  2. LUCID-Konto öffnen und die eigenen Daten lesenFirmenname genau so, wie er im Handels- oder Gewerberegister steht, die eingetragene Anschrift, deine nationale Unternehmens- oder Steuernummer und alle Markennamen, unter denen du nach Deutschland verkaufst.
  3. Wenn eine Benennung nötig ist: prüfen, ob sie wirklich abgeschlossen istHier geht es am häufigsten schief. Eine Nummer einzutragen ist keine Benennung. Die bevollmächtigte Person muss sie auf ihrer Seite annehmen. Wenn das niemand bestätigt hat, bist du nicht benannt, egal wie vollständig das Formular aussah.
  4. Prüfen, ob die Verpackung lizenziert ist und die Mengen stimmenDie Meldungen macht die bevollmächtigte Person. Die Mengen müssen trotzdem deine sein, und sie müssen stimmen.

Was auch bei einer Ausnahme bleibt

Die Vorschläge betreffen eine Sache: die Pflicht, jemanden zu benennen. Die Verpackungspflichten darunter fassen sie nicht an.

Die Registrierung in LUCID bleibt. Die Beteiligung an einem dualen System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bleibt. Die Mengenmeldungen bleiben. Wer im Karton mit Papierpolster, Folienbeutel und Klebeband verschickt, muss weiterhin klären, wer für diese Materialien zuständig ist und wie sie gemeldet werden.

Eine Ausnahme von der Benennungspflicht würde eine Formalie streichen. Sie macht die Lizenzierung nicht kostenlos.

Solltest du kündigen, was du schon hast?

Ein bestehender Vertrag endet nicht, weil ein Parlament für eine künftige Ausnahme gestimmt hat. Ob du vorzeitig herauskommst, hängt vom endgültigen Gesetzestext und von deinen Vertragsbedingungen ab — und beides steht heute nicht fest.

Unter der rechtlichen Frage liegt eine praktische. Auch ohne gesetzliche Benennung muss jemand die Materialien rechnen, die Systembeteiligung aktuell halten, die Mengen melden und die Fristen im Blick behalten. Manche machen das lieber selbst. Andere verkaufen lieber ihre Produkte. Beides ist vernünftig, es sind nur verschiedene Antworten.

Wie es in Brüssel weitergeht

Parlament und Rat verhandeln einen gemeinsamen Text. Erst wenn der beschlossen, veröffentlicht und in Kraft ist, lässt sich sagen, wer ab wann ausgenommen ist. Die beiden Positionen unterscheiden sich in beiden Punkten — wer darunterfällt und wie lange — der Ausgang ist also offen.

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Drei Fragen zeigen dir, ob die Pflicht dich trifft, und der Rechner sagt dir, was es kosten würde. Wenn Deutschland sich bei deiner Menge nicht lohnt, sage ich dir das auch.

In dreißig Sekunden geklärt

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand 2. November 2026. Gesetzgebungsverfahren bewegen sich; wenn davon eine Entscheidung abhängt, prüfe den aktuellen Stand auf eur-lex.europa.eu oder frag eine Anwältin.